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Satzung des Deutschen Berufsverbandes für Humanenergetik und ganzheitliche Energiearbeit e.V.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein  führt den Namen ,,Deutscher Berufsverband für Humanenergetik und ganzheitliche Energiearbeit”

  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz ,,eingetragener Verein” in der abgekürzten Form „e.V.“. 

  3. Sitz des Vereins ist Streitberg/ Wiesenttal.  

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Zweck des Vereins 

  1. Zweck des Berufsverbandes für Humanenergetik und ganzheitliche Energiearbeit  ist es einerseits, eine deutschlandweite Plattform für Mitglieder zu schaffen, welche als Therapeuten in diesen spezifischen Fachrichtungen praktizieren: Humanenergetik, komplementärmedizinische energetische Methoden, holistische Therapie. Der Deutscher Berufsverband für Humanenergetik und ganzheitliche Energiearbeit versteht sich als Mitgliedervertretung in Sachen Berufspolitik und Dienstleistung, sowie als  Leistungsträger in sämtlichen Belangen der alternativen Heilmethoden, dessen Verfahren und komplementärmedizinischen Methoden. 

  2. Zweck des Verbandes ist es andererseits, mit einem gezielten Qualitätssicherungsprogramm das Berufsbild des Humanenergetikers im Speziellen klar zu definieren und zu überprüfen, mit dem Ziel, dass der Humanenergetiker auch in Deutschland als professioneller Berufsstand anerkannt wird. Da der Humanenergetiker in Deutschland als freies Gewerbe/Freiberuflich ausgeübt wird, gibt es aktuell weder geregelten Lehrinhalte, noch ist die Berufsbezeichnung “Humanenergetiker” geschützt, es muss also zur Ausübung keine Befähigung nachgewiesen werden. Daher ist es Ziel des Verbandes, einen bundesweiten, einheitlichen und nachvollziehbaren Qualitätsstandard zu gewährleisten. Dies verwirklichen wir durch ein speziell entwickeltes Verfahren zur Anerkennung als vom Verband ,,Zertifizierter Humanenergetiker” (Deutschland), inklusive durch ein vom Verband entwickeltes Qualitätssiegel, das dem Einzelnen nach erfolgreicher Prüfung ausgestellt wird. Die zur Zertifizierung notwendigen Voraussetzungen im Sinne einen nachvollziehbar fundierten und qualitativ hochwertigen Ausbildung des Einzelnen,  wird u.a. ermöglicht durch die vom Verband anerkannten Fortbildungen und Lehrgänge, welche die Ein- und Aufrechterhaltung des Qualitätslevels vervollständigen.

  3. Die vom Verband erarbeiteten strengen Standesregeln im Sinne einer klar definierten Berufsethik sind von allen Verbandsmitgliedern anzuerkennen und in ihrer Praxis anzuwenden. Die Qualitätssicherung des Berufsverbandes behält sich das Recht auf Prüfung deren Einhaltung vor.

  4. Das vom Verband entwickelte “Berufsbild des Humanenergetikers” regelt klar die vom Humanenergetiker möglichen anzuwendenden energetischen Verfahren und stellt die inhaltliche Basis dar, aus der das Verfahren der Zertifizierung (siehe Punkt 2) hervorgeht.  Ebenso werden eindeutig die Grenzen des Tätigkeitsbereiches der Humanenergetik klargestellt. Die Tätigkeit des Humanenergetikers stellt keine Heilbehandlung im Sinne einer Krankheitsbehandlung („Heilkunde“) dar. Von der Ausübung des Berufes sind alle Tätigkeiten ausgeschlossen, die anderen Berufsgruppen vorbehalten sind. Vielmehr stützt sich die Tätigkeit des Energetikers auf das am 2. Mai 2004 vom Bundesverfassungsgericht (AZ: 1 BvR 784/03) erlassene Urteil zugunsten derer, die geistiges/ energetisches (spirituelles) Heilen praktizieren. Wer die Selbstheilungskräfte des Klienten durch Handauflegen oder energetisches Heilen aktiviert und dabei keine Diagnose stellt, benötigt keine Heilpraktikererlaubnis. Voraussetzung für eine solche Tätigkeit ist jedoch, dass der Heiler seine Klienten vor Beginn seiner Tätigkeit ausdrücklich darauf hinweist, dass geistiges/energetisches Heilen nicht die Tätigkeit eines Arztes ersetzt. Die energetische Hilfestellung beschäftigt sich ausschließlich mit der Aktivierung und Harmonisierung körpereigener Energiefelder (Lebensenergie).

 

§ 3 Mitgliedschaft 

  1. Mitglieder des Vereins können voll geschäftsfähige natürliche und juristische Personen werden.

  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Fachverband muss in schriftlicher Form erfolgen. Der Vorstand entscheidet zusammen mit dem Qualitätsmanagement über die Aufnahme.

  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  5. Die Mitgliedschaft beginnt, sobald der erste Beitrag gemäß der Finanzordnung zuzüglich der Aufnahmegebühr auf dem Verbandskonto eingegangen ist.

  6. Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um  den Verein gedient hat, zum Ehrenmitglied ernennen. 

  7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds aus dem Mitglieds Verhältnis.

  8. Vom Verband erhaltene Insignien, z.B. Urkunden, Zertifikate, Verbands Utensilien sind diesem zurückzugeben. Im Rahmen der Zertifizierungen erhaltene digitale Vorlagen für Praxisschilder und Logos sowie auf dieser Grundlage gefertigte Erzeugnisse dürfen nicht weiterverwendet werden.


 

§ 4 Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss. 

  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist mit einer Frist von 3        Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahresende zulässig.  Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

 

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist.

  2. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen. 

  3. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist der über den Ausschluss entscheidenden Vorstandsversammlung zu verlesen. Der Ausschluss soll dem Mitglied unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge 

  1. Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. 

  2. Über dessen Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

  3. Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten. 

  4. Beiträge, Spenden und sonstige Unterstützungen werden nicht zurückgewährt. Der Anspruch vom Deutschen Berufsverband für Humanenergetik und ganzheitliche Energiearbeit auf Ausgleich rückständiger Beitragsforderungen bleibt davon unberührt. Ein Ausschluss entbindet nicht von der Zahlung eventueller Beitragsrückstände.

 

§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

   Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand und

  2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand 

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem des 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Qualitätsbeauftragten.

  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des   Vereins berechtigt.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus dem Verein aus, endet auch sein Amt. Für diesen Fall darf der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

  4. Der Vorstand kann Aufgaben an seine Mitglieder delegieren und externe Fachkräfte beauftragen. 

  5. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. 

  6. Der Vorstand nach § 26 BGB ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund der Beanstandung des Registergerichts erforderlich sind, berechtigt.

  7. Die Vorstandsmitglieder*innen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder*innen eine angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von 840 Euro jährlich beschließen.

  8. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
     

§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes 

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht bewusst einem    anderen Beruf Verbandsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, 

b) Einberufung der Mitgliederversammlung, 

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 

d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung, 

e) Erstellung der Jahres Haushaltspläne und der Jahresberichte, 

f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. 

g) Der Vorstand kann zu bestimmten Themen Arbeitsgruppen bilden und in diese auch Mitglieder einberufen,

h) Der Vorstand darf ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung Vorstandsreferenten einberufen. Vorstandsreferenten sind aktive Mitglieder, die im Vorstand zu bestimmten Themenschwerpunkten mitarbeiten. Sie können durch ihre Mitarbeit die Vorstandsarbeit kennenlernen und auf diese Weise auf die Übernahme eines Vorstandsamts vorbereitet werden. Auch eine Unterstützung des Vorstands soll dadurch erreicht werden. Vorstandsreferenten werden vom Vorstand berufen. Sie haben kein Stimmrecht im Vorstand.

    2. Der Vorstand kann Aufgaben an seine Mitglieder delegieren und externe Fachkräfte beauftragen. 


 

§ 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes 

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege. 

  2. Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder fernmündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt. 

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass jedes Amt der Vorstandschaft besetzt sein muss. 

  4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken und wird jedem Vorstandsmitglied via Mail zugesandt. 

  5. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären. Zustimmung dafür einholen und schriftlich festhalten lassen) 

  6. Die Durchführung virtueller Vorstandssitzungen ist ausdrücklich gestattet. 


 

§ 9 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 

a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer 

b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, 

c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, 

d) Festsetzung, Anpassung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages, 

e) Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands, 

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern, 

g) Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger  Berichte des Vorstands, 

h) Entlastung des Vorstands. 

  1. Einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Fachverbandes statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Fachverbandes erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

  2. Die Durchführung virtueller Mitgliederversammlungen ist ausdrücklich gestattet. 

  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten. 

  4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (beinhaltet per Brief, per Fax, per E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.

 

§ 10 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 

  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.  Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das Vereinsvermögen fällt an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen.

  3. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. 

  4. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens drei der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

  5. Soweit in der gegenwärtigen Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für: 

      a) die Änderung der Satzung, 

      b) die Auflösung des Vereins,

      c) die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung. 

  1. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit erreicht auch nach mindestens drei Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann der Versammlungsleiter bestimmen, dass das Los entscheidet. 

  2. Die Durchführung virtueller Wahlen und Online-Mitgliederversammlungen ist ausdrücklich gestattet. 


 

§ 11 Kassenführung 

  1. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. 

  2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

  3. Dem Schatzmeister wird  eine Einzelvertretungsbefugnis für Geschäfte bis zu einem Wert von 2000,00 € gewährt.

  4. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren. Zusätzlich können Stellvertreter gewählt werden. Die direkte Wiederwahl der Kassenprüfer ist nur einmal möglich. Vorstände, Ratsmitglieder, Vorstandsreferenten, Mitglieder von Ausschüssen, Arbeitsgruppen und Personen, die in wirtschaftlicher oder anderweitiger Abhängigkeit zu diesem Personenkreis stehen, können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden. Falls eine Wahl von Kassenprüfern aus den Mitgliedern nicht möglich ist, muss der Vorstand externe Kassenprüfer bestellen. Der Deutsche Berufsverband für Humanenergetik und ganzheitliche Energiearbeit kann (z.B. bei Krankheit) der Vorstand ersatzweise einen weiteren Kassenprüfer bestellen. Vorzugsweise handelt es sich dabei um einen externen Kassenprüfer, es kann in begründeten Fällen aber auch ein Mitglied des Verbandes bestellt werden. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kassen- und Buchführung des Vereins hinsichtlich der ordnungs- und satzungsmäßigen Anwendung der Mittel zu prüfen. Sie erhalten Einsicht in alle Bücher und Belege einschließlich des Jahresabschlusses. Die Kassenprüfung findet einmal jährlich nach Abschluss des Haushaltsjahres statt. Über die Kassenprüfung werden dem Vorstand ein interner Arbeitsbericht und der Mitgliederversammlung ein Kassenprüfbericht vorgelegt. Auf der Grundlage dieser Berichte stellen die Kassenprüfer den Antrag auf Entlastung des Vorstands. Kassenprüfer und deren Vertreter sind Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. 

 

§ 13 Datenschutz 

       Im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben und im           Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, ggf. Bankverbindung, Zertifikate.

       Alle Personen, die an der Vorstandsarbeit teilnehmen, müssen sich vorab schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichten.

 

§ 14 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

  2. Die Niederschrift ist von einem Versammlungsleiter zu unterschreiben. 

  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.


 

Augsburg, den 26.03.2022

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